Anfang 2020 herrschte ein hoher internationaler Druck auf Regierungen, einen Lockdown für ihre Länder zu beschließen. Nur wenige Länder wie Schweden hielten diesem Druck stand und agierten vernünftig. Deutschland gehörte nicht dazu. Nun folgt eine kurze Chronologie der deutschen Schutzmaßnahmen, die auf dem Boden der Corona-Gesetzeslage durchgesetzt wurden.
Ab 13. März 2020 erster Lockdown: Verschiebung planbarer Operationen, Quarantänemaßnahmen für Reisende aus dem Ausland und Reisebeschränkungen beschlossen. Schließung von Schulen sowie sämtlicher „nicht lebensnotwendigen“ Einrichtungen und Geschäfte. Die Bevölkerung wird teils per Lautsprecherdurchsagen über Ausgangsbeschränkungen und Kontaktbeschränkungen informiert. Ein Mindestabstand im öffentlichen Raum von mindestens 1,50 Metern wird eingeführt, und der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein oder mit einer weiteren Person außerhalb des eigenen Hausstands gestattet. Gastronomie und zahlreiche weitere Dienstleistungsbetriebe werden geschlossen. Anfang April führt Jena als erste Stadt in Deutschland eine Maskenpflicht ein. Andere folgen schnell. Teilweise Lockerung unter Abstands- und Hygieneauflagen ab 15. April bzw. 6. Mai 2020.
Über die gemeinsam beschlossenen Maßnahmen hinaus erlassen Bayern, Berlin, Brandenburg, das Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt Ausgangsbeschränkungen, die das Verlassen der eigenen Wohnung oder das Betreten des öffentlichen Raumes grundsätzlich vom Vorliegen eines „triftigen“ Grundes abhängig machen.
Ab 28. Oktober 2020 Zwischenlockdown – „Lockdown light“: Nachdem die Nationale Akademie der Wissenschaften die geltenden Beschlüsse als nicht ausreichend kritisiert hat, werden Maßnahmen weiter verschärft. Bürger werden aufgefordert, soziale Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und der Aufenthalt in der Öffentlichkeit wird auf kleine Gruppen beschränkt. Kultur-, Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe werden wieder geschlossen. Geöffnet bleiben Schulen, Kindergärten sowie Groß- und Einzelhandelsbetriebe. Für die von Schließungen betroffenen Betriebe werden zusätzliche wirtschaftliche Hilfen beschlossen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske im öffentlichen Raum wird weiter ausgedehnt.
Ab 13. Dezember 2020 zweiter Lockdown: Kindertagesstätten und Schulen sowie die meisten Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe werden geschlossen. Maskenpflicht wird ausgeweitet. Ab 3. März teilweise Lockerungen.
23. April bis zum 30. Juni 2021 dritter Lockdown – die „Bundesnotbremse“: Ab bestimmten Inzidenzzahlen werden noch strengereKontaktbeschränkungen verhängt. Eine Ausgangssperre gilt von 22.00 bis 5.00 Uhr. Eine Verordnungsermächtigung zum Erlass besonderer Regelungen für „Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen“ tritt in Kraft. Sie sieht eine Rücknahme von bestimmten Grundrechtseinschränkungen für geimpfte und genesene Personen vor.
Ab 23. August 2021: Besuch und Aufenthalt von zahlreichen Orten des öffentlichen Lebens sind nur noch für geimpfte, genesene oder getestete Personen möglich. Verbindliche 3G-Regel (geimpft, getestet, genesen) für öffentlich zugängliche Innenräume. Zusätzlich 3G für Restaurants, Kinos, beim Frisör und bei anderen körpernahen Dienstleistungen, für Fitnessstudios, Schwimmbäder und Sporthallen, für Veranstaltungen, den Besuch in Krankenhäusern, Reha- oder Behinderteneinrichtungen sowie in Pflegeheimen.
November 2021 Neuregelung: 3G für Arbeitsplätze, Nah- und Fernverkehr und bei Inlandsflügen.Geimpfte und Genesene müssen ihren jeweiligen Status belegen. Ungeimpfte müssen einen tagesaktuellen Schnelltest oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen. Unter Aufsicht des Arbeitgebers ist auch ein Selbsttest erlaubt. Verstöße sowohl von Arbeitgebern als auch Beschäftigten können mit Bußgeldern geahndet werden. Ab einem Hospitalisierungswert von 3 sollen die Länder flächendeckend die 2G-Regel (geimpft, genesen, 2G-plus mit Test) einführen, die Ungeimpfte de facto vom öffentlichen Leben ausschließt. In Alten- und Pflegeheimen und in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für Personal und Besucher. Ungeimpfte Besucher müssen tagesaktuelle negative Tests vorweisen. Geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Selbsttests durchführen.
10.Dezember 2021: Der Bundestag beschließt die Einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal ab 15. März 2022, geltend bis 31.12.2022
19. März 2022: Auslaufen der bundesweiten Schutzmaßnahmen, auch der G-Regeln. Ein „Basisschutz“ ermöglicht es jedoch weiter, tiefgreifende Schutzmaßnahmen wieder anzuordnen (Hotspot-Regelung).
16. September 2022: Covid-19-Schutzgesetz: FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr (bisher reichten medizinische Masken aus). Bundesländer können eigenmächtig nach Feststellen von hohen Infektionsverläufen Schutzmaßnahmen und Einschränkungen von Grundrechten beschließen.
Hier die komplette Chronologie der Corona-Krise in Deutschland:
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/chronik-coronavirus.html
Sehr ausführlich auf Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Deutschland#Rechtlicher_Rahmen_und_Kompetenzen